AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Ziviltechnikerleistungen - Stand 2020:
I. Geltung- DieLeistungen und Angebote sowie alle mit dem Auftraggeber/der Auftraggeberin (AG)abgeschlossenen Verträge des Ziviltechnikerbüros (derZiviltechnikergesellschaft) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB-ZT, undzwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche unsererprivatrechtlichen Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AGB-ZT zuverstehen. Entgegenstehende oder von unseren AGB-ZT abweichende Bedingungendes/der AG sind nicht anzuwenden, es sei denn, wir hätten schriftlich undausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungenunsererseits gelten nicht als Zustimmung zu von unseren AGB-ZT abweichendenVertragsbedingungen. Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alleweiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien. II. Vertragsabschluss-A)Unsere Honorarangebote verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Vondiesen AGB-ZT oder anderen unserer schriftlichen Willenserklärungenabweichenden mündlichen Zusagen, Nebenabreden udgl, insbesondere solche, dievon Dienstnehmern/-innen, Zustellern/-innen etc abgegeben werden, sind für unsnicht verbindlich. Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte,Werbeankündigungen etc wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass daraufausdrücklich Bezug genommen wurde. B) Enthält unsere Auftragsbestätigung Änderungengegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Vertragspartner/von derVertragspartnerin genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich widerspricht.Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der/die Anbietende eine angemessene,mindestens jedoch achttägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden. C)Der Inhalt des mit dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin abgeschlossenenVertrages ergibt sich primär aus dem schriftlichen Vertrag samt Anlagen, derVollmacht und diesen AGB-ZT.
III. Honorar - A) UnsereLeistungen werden auf Basis des für das Fachgebiet jeweils zutreffendenLeistungsziels, des Leistungsumfangs, der Leistungszeit sowie der Umstände derLeistungserbringung bemessen. Ändern sich die Parameter für die Kalkulationwährend der Bearbeitungszeit, so werden die danach erbrachten Leistungen aufGrundlage der neuen Parameter verrechnet. B) Sollten sich die Lohnkostenzwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung aufgrundkollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsseoder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zurLeistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie,Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc verändern, so sind wir berechtigt,die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. C) Mehrleistungen durchÄnderungen, die nicht der Sphäre des Ziviltechnikers/der Ziviltechnikerinzuzurechnen sind und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung einzelner Bereicheerfordern, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanterVorschriften und Gesetze und infolge geänderter Auftraggeberwünsche, sindentsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.
IV. Zahlungsbedingungen,Verzugszinsen - A) Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche durchVorlage von Teilrechnungen, die die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höheenthalten können, fällig zu stellen. Teilrechnungen sind innerhalb von 14Kalendertagen, die Schlusshonorarnote innerhalb von 30 Kalendertagen, jeweilsnach Rechnungseingang beim Auftraggeber/bei der Auftraggeberin fällig. Ohnebesondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig. B) BeiZahlungsverzug sind wir ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicherHöhe zu verrechnen.
V. Vertragsrücktritt-A)Neben den allgemeinen gesetzlichen Gründen sind wir auch bei Annahmeverzug oderanderen wichtigen Gründen, wie insbesondere bei Unterbrechung der Leistung fürmehr als drei Monate durch den/die AG und bei Vereitlung der Leistung durchden/die AG, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittesgelten die Bestimmungen des ABGB. B) Bei Zahlungsverzug desVertragspartners/der Vertragspartnerin sind wir von allen weiteren Leistungs-und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehendeLieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw.Sicherstellungen zu fordern oder - gegebenenfalls nach Setzung einerangemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten. C) Tritt derVertragspartner/die Vertragspartnerin - ohne dazu berechtigt zu sein - vomVertrag zurück oder begehrt er/sie unberechtigt seine Aufhebung, so haben wirdie Wahl, auf der Erfüllung der Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung desVertrages zuzustimmen; im letzten Fall gilt Punkt A) letzter Satz. D) Für denFall des berechtigten Rücktrittes unserer Vertragspartner/-innen steht uns nurdas Entgelt für die Leistungen bis zur Wirksamkeit des Rücktrittes zu. E) DerRücktritt ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären.
VI. Mahn- undInkassospesen - Im Falle des Zahlungsverzuges hat derVertragspartner/die Vertragspartnerin die uns entstehenden Mahnspesen in Höhevon pauschal € 15,- zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für dieEvidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betragvon € 5,- zu ersetzen. Darüber hinaus sind uns alle Kosten und Spesen, die unsaus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger Zahlungen entstehen, insbesondere diezur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und tarifmäßigenaußergerichtlichen Anwaltskosten etc, vom Schuldner/von der Schuldnerin zuersetzen.
VII. Eigentumsvorbehalt- A)Alle Sachen und Unterlagen (Pläne, Berechnungen etc) werden von uns unterEigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserEigentum. Im Verzugsfall sind wir jederzeit zur Zurücknahme berechtigt. B) BeiZurückforderung bzw. Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachedurch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieserausdrücklich erklärt wird. C) Der/die AG trägt das volle Risiko für dieVorbehaltssache, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustesoder der Verschlechterung.
VIII. Aufrechnungsverbot- A)Die Kompensation allfälliger Gegenforderungen mit unserer (Honorar)forderung,aus welchem Grund auch immer, ist unzulässig. B) Forderungen gegen uns dürfenohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden
IX. Urheberrecht - A) Unabhängig davon, ob das von unshergestellte Werk (z.B. Pläne, Skizzen, Modelle, sonstige Dokumentationen undSchriftstücke) urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, erhält derAuftraggeber/die Auftraggeberin das Recht, das Werk zum vertraglich bedungenenZweck zu benutzen, nur unter der Bedingung der vollständigen Vertragserfüllung.B) Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin hat das Recht, von ihm/ihr im Zuge derAuftragsabwicklung (auch in digitaler Form) erhobene Daten und Informationenohne Einschränkung zu benützen. Sie können insbesondere auch zur Erfüllungeines neuen Auftrages verwendet werden.
X. Aufbewahrungbzw. Herausgabe von Unterlagen - A) Originalpläne, Originalzeichnungenund Schriftstücke werden grundsätzlich bei uns verwahrt, wobei wir uns dafürauch des elektronischen Urkundenarchivs der Ziviltechniker bedienen können. Wirsind verpflichtet, unserem Vertragspartner/unserer Vertragspartnerin aufdessen/deren Verlangen Vervielfältigungen dieser Unterlagen in Papierform gegenKostenersatz auszuhändigen. Wird die Herausgabe von Unterlagen in digitalerForm vereinbart, trifft uns keine wie immer geartete Haftung. DerAuftraggeber/die Auftraggeberin hat uns diesbezüglich schad- und klaglos zuhalten. Wir übernehmen keine Haftung für Fehler oder Schäden, die auf derEDV-Anlage des Empfängers der digitalen Daten entstehen könnten. Wir setzenEDV-Programme zur Vermeidung aggressiver EDV-Programme (Viren, Würmer, etc.)ein. B) Unsere Aufbewahrungspflicht endet zehn Jahre nach Legung derSchlusshonorarnote an den/die AG. Wir können uns während dieser Zeit durchHerausgabe der Originalunterlagen an den Vertragspartner/die Vertragspartnerinvon unserer Verwahrungspflicht befreien.
XI. Zurückbehaltung- DerVertragspartner/die Vertragspartnerin ist bei gerechtfertigter Reklamationaußer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten,sondern nur bis zu einem den voraussichtlichen Behebungsaufwand bzw. Schadenentsprechenden Teiles des Bruttohonorarbetrages berechtigt
XII. Terminverlust- A)Soweit der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgenabzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlungauch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitereNachfristsetzung sofort fällig werden.
XIII. Gewährleistung,Untersuchungs- und Rügepflicht A) Gewährleistungsansprüche desVertragspartners/der Vertragspartnerin erfüllen wir bei Vorliegen einesbehebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparaturinnerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüchedes/der AG, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemachtwerden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzuggeraten sind. B) Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin hat uns Mängel, dienicht bereits bei der Übernahme schriftlich beanstandet wurden, unverzüglich,längstens aber binnen Wochenfrist nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt unsereLeistung als genehmigt. C) Die Gewährleistungsfrist für sämtliche von unserbrachte Leistungen beträgt drei Jahre ab Abschluss der vertraglichvereinbarten Gesamtleistung.
XIV. Schadenersatz- A)Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeitausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hatder/die Geschädigte zu beweisen. B) Schadenersatzansprüche verjähren zwei Jahreab Beendigung unserer Tätigkeit, spätestens jedoch binnen zwei Jahren ab Legungder Schlusshonorarnote, sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfristvorsieht. Die in diesen AGB-ZT enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungenüber Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oderanstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird. C) Unsere Pläneund sonstigen Unterlagen dürfen bei sonstigem Ausschluss von Schadenersatzansprüchennur nach allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigung und ausdrücklicherFreigabe durch uns zur Ausführung verwendet werden.
XV. Rechtswahl,Gerichtsstand - Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit desUN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache istdeutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländischeGerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehendenStreitigkeiten ist das an unserem Kanzleisitz sachlich zuständige Gerichtausschließlich örtlich zuständig.
XVI. Erfüllungsort- Erfüllungsortist unser Kanzleisitz, Innsbruck.
XVII. Adressänderung- DerVertragspartner/die Vertragspartnerin ist verpflichtet, uns Änderungenseiner/ihrer Wohn- bzw Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange dasvertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfülltist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann alszugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden
XVIII. SalvatorischeKlausel - Sollteneinzelne Bestimmungen dieser AGB-ZT ganz oder teilweise unwirksam oderundurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungenim Übrigen nicht.
I. Geltung- DieLeistungen und Angebote sowie alle mit dem Auftraggeber/der Auftraggeberin (AG)abgeschlossenen Verträge des Ziviltechnikerbüros (derZiviltechnikergesellschaft) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB-ZT, undzwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche unsererprivatrechtlichen Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AGB-ZT zuverstehen. Entgegenstehende oder von unseren AGB-ZT abweichende Bedingungendes/der AG sind nicht anzuwenden, es sei denn, wir hätten schriftlich undausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungenunsererseits gelten nicht als Zustimmung zu von unseren AGB-ZT abweichendenVertragsbedingungen. Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alleweiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien. II. Vertragsabschluss-A)Unsere Honorarangebote verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Vondiesen AGB-ZT oder anderen unserer schriftlichen Willenserklärungenabweichenden mündlichen Zusagen, Nebenabreden udgl, insbesondere solche, dievon Dienstnehmern/-innen, Zustellern/-innen etc abgegeben werden, sind für unsnicht verbindlich. Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte,Werbeankündigungen etc wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass daraufausdrücklich Bezug genommen wurde. B) Enthält unsere Auftragsbestätigung Änderungengegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Vertragspartner/von derVertragspartnerin genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich widerspricht.Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der/die Anbietende eine angemessene,mindestens jedoch achttägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden. C)Der Inhalt des mit dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin abgeschlossenenVertrages ergibt sich primär aus dem schriftlichen Vertrag samt Anlagen, derVollmacht und diesen AGB-ZT.
III. Honorar - A) UnsereLeistungen werden auf Basis des für das Fachgebiet jeweils zutreffendenLeistungsziels, des Leistungsumfangs, der Leistungszeit sowie der Umstände derLeistungserbringung bemessen. Ändern sich die Parameter für die Kalkulationwährend der Bearbeitungszeit, so werden die danach erbrachten Leistungen aufGrundlage der neuen Parameter verrechnet. B) Sollten sich die Lohnkostenzwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung aufgrundkollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsseoder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zurLeistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie,Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc verändern, so sind wir berechtigt,die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. C) Mehrleistungen durchÄnderungen, die nicht der Sphäre des Ziviltechnikers/der Ziviltechnikerinzuzurechnen sind und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung einzelner Bereicheerfordern, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanterVorschriften und Gesetze und infolge geänderter Auftraggeberwünsche, sindentsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.
IV. Zahlungsbedingungen,Verzugszinsen - A) Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche durchVorlage von Teilrechnungen, die die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höheenthalten können, fällig zu stellen. Teilrechnungen sind innerhalb von 14Kalendertagen, die Schlusshonorarnote innerhalb von 30 Kalendertagen, jeweilsnach Rechnungseingang beim Auftraggeber/bei der Auftraggeberin fällig. Ohnebesondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig. B) BeiZahlungsverzug sind wir ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicherHöhe zu verrechnen.
V. Vertragsrücktritt-A)Neben den allgemeinen gesetzlichen Gründen sind wir auch bei Annahmeverzug oderanderen wichtigen Gründen, wie insbesondere bei Unterbrechung der Leistung fürmehr als drei Monate durch den/die AG und bei Vereitlung der Leistung durchden/die AG, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittesgelten die Bestimmungen des ABGB. B) Bei Zahlungsverzug desVertragspartners/der Vertragspartnerin sind wir von allen weiteren Leistungs-und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehendeLieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw.Sicherstellungen zu fordern oder - gegebenenfalls nach Setzung einerangemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten. C) Tritt derVertragspartner/die Vertragspartnerin - ohne dazu berechtigt zu sein - vomVertrag zurück oder begehrt er/sie unberechtigt seine Aufhebung, so haben wirdie Wahl, auf der Erfüllung der Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung desVertrages zuzustimmen; im letzten Fall gilt Punkt A) letzter Satz. D) Für denFall des berechtigten Rücktrittes unserer Vertragspartner/-innen steht uns nurdas Entgelt für die Leistungen bis zur Wirksamkeit des Rücktrittes zu. E) DerRücktritt ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären.
VI. Mahn- undInkassospesen - Im Falle des Zahlungsverzuges hat derVertragspartner/die Vertragspartnerin die uns entstehenden Mahnspesen in Höhevon pauschal € 15,- zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für dieEvidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betragvon € 5,- zu ersetzen. Darüber hinaus sind uns alle Kosten und Spesen, die unsaus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger Zahlungen entstehen, insbesondere diezur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und tarifmäßigenaußergerichtlichen Anwaltskosten etc, vom Schuldner/von der Schuldnerin zuersetzen.
VII. Eigentumsvorbehalt- A)Alle Sachen und Unterlagen (Pläne, Berechnungen etc) werden von uns unterEigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserEigentum. Im Verzugsfall sind wir jederzeit zur Zurücknahme berechtigt. B) BeiZurückforderung bzw. Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachedurch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieserausdrücklich erklärt wird. C) Der/die AG trägt das volle Risiko für dieVorbehaltssache, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustesoder der Verschlechterung.
VIII. Aufrechnungsverbot- A)Die Kompensation allfälliger Gegenforderungen mit unserer (Honorar)forderung,aus welchem Grund auch immer, ist unzulässig. B) Forderungen gegen uns dürfenohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden
IX. Urheberrecht - A) Unabhängig davon, ob das von unshergestellte Werk (z.B. Pläne, Skizzen, Modelle, sonstige Dokumentationen undSchriftstücke) urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, erhält derAuftraggeber/die Auftraggeberin das Recht, das Werk zum vertraglich bedungenenZweck zu benutzen, nur unter der Bedingung der vollständigen Vertragserfüllung.B) Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin hat das Recht, von ihm/ihr im Zuge derAuftragsabwicklung (auch in digitaler Form) erhobene Daten und Informationenohne Einschränkung zu benützen. Sie können insbesondere auch zur Erfüllungeines neuen Auftrages verwendet werden.
X. Aufbewahrungbzw. Herausgabe von Unterlagen - A) Originalpläne, Originalzeichnungenund Schriftstücke werden grundsätzlich bei uns verwahrt, wobei wir uns dafürauch des elektronischen Urkundenarchivs der Ziviltechniker bedienen können. Wirsind verpflichtet, unserem Vertragspartner/unserer Vertragspartnerin aufdessen/deren Verlangen Vervielfältigungen dieser Unterlagen in Papierform gegenKostenersatz auszuhändigen. Wird die Herausgabe von Unterlagen in digitalerForm vereinbart, trifft uns keine wie immer geartete Haftung. DerAuftraggeber/die Auftraggeberin hat uns diesbezüglich schad- und klaglos zuhalten. Wir übernehmen keine Haftung für Fehler oder Schäden, die auf derEDV-Anlage des Empfängers der digitalen Daten entstehen könnten. Wir setzenEDV-Programme zur Vermeidung aggressiver EDV-Programme (Viren, Würmer, etc.)ein. B) Unsere Aufbewahrungspflicht endet zehn Jahre nach Legung derSchlusshonorarnote an den/die AG. Wir können uns während dieser Zeit durchHerausgabe der Originalunterlagen an den Vertragspartner/die Vertragspartnerinvon unserer Verwahrungspflicht befreien.
XI. Zurückbehaltung- DerVertragspartner/die Vertragspartnerin ist bei gerechtfertigter Reklamationaußer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten,sondern nur bis zu einem den voraussichtlichen Behebungsaufwand bzw. Schadenentsprechenden Teiles des Bruttohonorarbetrages berechtigt
XII. Terminverlust- A)Soweit der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgenabzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlungauch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitereNachfristsetzung sofort fällig werden.
XIII. Gewährleistung,Untersuchungs- und Rügepflicht A) Gewährleistungsansprüche desVertragspartners/der Vertragspartnerin erfüllen wir bei Vorliegen einesbehebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparaturinnerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüchedes/der AG, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemachtwerden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzuggeraten sind. B) Der Vertragspartner/die Vertragspartnerin hat uns Mängel, dienicht bereits bei der Übernahme schriftlich beanstandet wurden, unverzüglich,längstens aber binnen Wochenfrist nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt unsereLeistung als genehmigt. C) Die Gewährleistungsfrist für sämtliche von unserbrachte Leistungen beträgt drei Jahre ab Abschluss der vertraglichvereinbarten Gesamtleistung.
XIV. Schadenersatz- A)Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeitausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hatder/die Geschädigte zu beweisen. B) Schadenersatzansprüche verjähren zwei Jahreab Beendigung unserer Tätigkeit, spätestens jedoch binnen zwei Jahren ab Legungder Schlusshonorarnote, sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfristvorsieht. Die in diesen AGB-ZT enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungenüber Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oderanstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird. C) Unsere Pläneund sonstigen Unterlagen dürfen bei sonstigem Ausschluss von Schadenersatzansprüchennur nach allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigung und ausdrücklicherFreigabe durch uns zur Ausführung verwendet werden.
XV. Rechtswahl,Gerichtsstand - Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit desUN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache istdeutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländischeGerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehendenStreitigkeiten ist das an unserem Kanzleisitz sachlich zuständige Gerichtausschließlich örtlich zuständig.
XVI. Erfüllungsort- Erfüllungsortist unser Kanzleisitz, Innsbruck.
XVII. Adressänderung- DerVertragspartner/die Vertragspartnerin ist verpflichtet, uns Änderungenseiner/ihrer Wohn- bzw Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange dasvertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfülltist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann alszugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden
XVIII. SalvatorischeKlausel - Sollteneinzelne Bestimmungen dieser AGB-ZT ganz oder teilweise unwirksam oderundurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungenim Übrigen nicht.